Wussten Sie schon, dass … Geschäftsführer voll für das Surfverhalten der Mitarbeiter haften?

Dienstag 11. Juni 2013 von mhollmann

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Dürfen Ihre Mitarbeiter privat im Internet surfen? Haben Sie dafür Regelungen getroffen? Haben Sie eine Firewall, die das Surfverhalten steuern kann?

Geschäftsführer & IT-Verantwortlicher haften persönlich zivil- & strafrechtlich für Schäden gegenüber Dritten (BDSG §7 und §9)

Beispiele für persönliche Haftung der Geschäftsführer (StGb 203):

  • Veröffentlichung von sensiblen Kunden-, Mandanten-, Patienten oder Personaldaten
  • Download von Raubkopien (Musik, Filme, Programme) -> Urheberrechtsklage
  • Download von kinderpornographischen Dateien (Haftstrafe von bis zu 2 Jahren, §184B StGB)
  • Verbreitung von kinderpornographischen Dateien (Haftstrafe 3 Monate bis 5 Jahren, §184B StGB)
  • Download von rechtsradikalen Inhalten
  • Zugang zu jugendgefährdenden Seiten, z.B. Azubis und Praktikanten (Jugendschutzgesetz, JuschG)

Dieser Beitrag wurde erstellt am Dienstag 11. Juni 2013 um 12:34 und abgelegt unter Wussten Sie schon.... Kommentare zu diesen Eintrag im RSS 2.0 Feed. Sie können einen Kommentar schreiben, oder einen Trackback auf Ihrer Seite einrichten.